Mit Einstiegsgeld raus aus Hartz IV!

Dann brauchst Du eiserne Nerven!

„Es hat sich genau so entwickelt, wie Sie es beschrieben haben, Herr Olczyk!“ Hört sich an, wie ein Lob, ist auch eins, aber eins, dass ich nicht so gerne höre.

Ich höre dieses Lob immer dann, wenn ich Gründerinnen und Gründer aus dem sog. „Hartz IV“ bei der Umsetzung ihrer Existenzgtründung beraten habe, wenn wir einen erstklassigen Businessplan und eine realistische Umsatz- und Rentabilitätsvorschau erstellt und dem zuständigen JobCenter übermittelt haben.

Aber: Was sage ich voraus und was trifft dann wirklich zu? Es ist so, dass Selbstständige, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, weil gleich zu Beginn die Gewinne nicht ausreichen, nach dem Sozialgesetzbuch unter bestimmten Bedingungen Zuschüsse bekommen oder Unterstützung erhalten können.

Wer als sog. „eHb = erwerbsfähiger Hilfebedürftiger“ eingestuft wird, muss ein kompliziertes Verfahren durchlaufen, damit die JobCenter überhaupt akzeptieren, dass er oder sie sich selbstständig machen wollen.

Diese Hürden können mit einer guten Beratung genommen werden. Diese Beratung kann auch über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein finanziert werden und kostet Dich als potentiellen Gründer dann nichts.

Die Beratung erfolgt, es werden nachvollziehbare und schlüssige Unterlagen erstellt und abgegeben.

Dann passiert folgendes: Der Gründer oder die Gründerin muss sein Einkommen schätzen – auch kein Problem. Es wird das sog. „EKS“-Formblatt ausgefüllt. Dann wird das geschätzte Einkommen auf den bestehenden Hilfebedarf angerechnet und die Hilfe weiter gewährt. Bis zu drei Monaten, bis zu sechs Monaten. Nach den drei oder sechs Monaten wird es dann meistens sehr schwierig: Der Gründer oder die Gründerin muss eine sog. „abschließende Erklärung zum Einkommen aus Selbstständigkeit“ abgeben.

Die wird dann geprüft. Und geprüft. Und geprüft. Und geprüft.

Viele Gründer und Gründerinnen haben das überstanden – aber viele eben auch nicht. Denn in der Prüfphase wird keine Hilfe weiter gezahlt. Erst, wenn die abschließende EKS abschließend geprüft ist.

Seit dem Jahr 2019 aber gibt es eine neue Praxis: JobCenter heben den bis zum Gründungsdatum gültigen Bescheid über die Hilfegewährung bei Beginn der Gründung, also einen Monat nach Gewerbeanmeldung, einfach auf. Dann wird geprüft. Und geprüft. Und geprüft. In dieser Zeit wird kein Cent gezahlt. Auch nicht für Miete und Nebenkosten.

 

Fördervoraussetzungen für Einstiegsgeld

  1. Anspruch auf Arbeitslosengeld II 
  2. Ziel: Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern (§ 2 SGB II)
  3. Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit (Vollselbstständigkeit)
  4. Merkblatt „BA Alg II – Hinweise zum EKS“ ist zu beachten
  5. Vorsicht: Berechnung des Einkommens erfolgt nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften
  6. Vorausschauende/Abschließende Anlage EKS sind regelmäßig abzugeben
    • Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Einnahmen und tatsächlichen Ausgaben
    • spätestens 2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes; sonst Einkommensschätzung
    • Einkommen rückwirkend höher  müssen zu viel gezahlte Leistungen erstattet werden, bei keinem Anspruch mehr auf ALG 2 muss der Sozialversicherungsbeitrag (ca. 123,00 €) an die Arge/Jobcenter erstattet werden
    • Einkommen rückwirkend geringer  werden die Leistungen nachgezah
    • Wesentliche Änderungen der Einnahmen/Ausgaben müssen unverzüglich angezeigt werden
  7. Grundsätzlich gilt: Ausgaben können nicht abgesetzt werden, soweit sie wirtschaftlich nicht angemessen sind. Überteuerte Ausgaben oder Luxusartikel können nicht ungeprüft als Ausgabe abgesetzt werden. Richtwert Ausgaben ab 150 Euro müssen angefragt werden!