Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail sind nicht erlaubt. In einem Urteil aus dem Jahr 2019, berichtete heise online: "Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist auch dann unzulässig, wenn sie mit der
Rechnung für ein gekauftes Produkt versendet wird. Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 225/17-LG Braunschweig) klärt, inwieweit die Verknüpfung des Versands einer
Rechnung per E-Mail mit der Bitte um eine Zufriedenheitsbewertung in derselben Mail zulässig ist. Geklagt hatte ein Kunde, der über die Internet-Plattform "Amazon Marketplace" Ware bestellt
hatte. Die Abwicklung des Geschäfts erfolgte über Amazon. Im Nachgang versendete der Verkäufer die Rechnung mit einer E-Mail, in der er sich außerdem für den Kauf bedankte und um eine gute
Bewertung bat, falls der Käufer mit dem Service zufrieden gewesen sei. Der Käufer sah in dieser E-Mail eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht eingreife. Das Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage zunächst abgewiesen, ebenso das Berufungsgericht, das aber eine Revision und damit ein Weiterverfolgen des
Klagebegehrens zuließ. Nun hat der BGH zugunsten des Klägers ein Urteil gefällt. Das Versenden von Werbung per elektronischer Post ist grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre des
Empfängers und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn dies ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgt. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung fällt auch dann unter den Begriff
der (Direkt-)Werbung, wenn sie zusammen mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt versendet wird. Denn, so die Begründung des BGH, es ist für den Verkäufer zumutbar, nach Abschluss der
geschäftlichen Transaktion gemäß § 7 Absatz 3 UWG dem Empfänger die Möglichkeit einzuräumen, einer Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung zu widersprechen, bevor er mit einer Werbemail in
dessen Privatsphäre eindringt.. Anderenfalls ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig. Der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt, bei Zuwiderhandlung ist ein vom Gericht festzusetzendes
Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten am Geschäftsführer zu vollziehen."
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